<![CDATA[Aktuelles]]> https://www.steuerberater-hofmann.eu/ de Wed, 30 Apr 2025 12:04:45 +0100 https://www.steuerberater-hofmann.eu/templates/basic/images/support/user_icon.png <![CDATA[Aktuelles]]> https://www.steuerberater-hofmann.eu/ <![CDATA[Neuigkeiten aus Steuern, Recht & Wirtschaft "April 2025" :: 02.04.2025 11:57]]> Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat zudem zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz Stellung genommen. Die Richter entschieden, dass eine steuerfreie Behandlung solcher Zahlungen auch dann möglich bleibt, wenn die Auszahlung erst nach der Beendigung der Altersteilzeit erfolgt. D. h., die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen scheitert nicht daran, dass der Empfänger zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

 
In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

Inhaltsübersicht:

Für Einkommensteuerpflichtige

  • Erstattung der Einkommensteuer für einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden
  • Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
  • Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung
  • Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften
  • Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer
  • Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe
  • E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten
  • Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen

Für Umsatzsteuerpflichtige

  • Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen 

Für Gewerbesteuerpflichtige

  • Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung 

Termine Steuern und Sozialversicherung
April und Mai 2025

 

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https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles/neuigkeiten-aus-steuern-recht-wirtschaft-april-2025 Wed, 02 Apr 2025 11:57:00 +0100 https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles/neuigkeiten-aus-steuern-recht-wirtschaft-april-2025
<![CDATA[Neuigkeiten aus Steuern, Recht & Wirtschaft "März 2025" :: 01.03.2025 10:15]]> Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d. h. für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.

Durch die vielen gesetzlichen Neuerungen der letzten Monate ist es sicher nicht einfach, den Überblick über die neu geltenden Regelungen zu behalten. Daher weisen wir erneut auf einige Änderungen im Umsatzsteuergesetz hin.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

 
In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

Inhaltsübersicht:

Für Einkommensteuerpflichtige

  • Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerbefreiung für ab 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
  • 2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig
  • Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
  • Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig
  • Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
  • Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung
  • Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Lohnsteuer

  • Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn
  • Bei unterjähriger Lohnsteuer-Ermäßigung besteht am Jahresende oft Steuererklärungspflicht 

Für Umsatzsteuerpflichtige

  • Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
  • Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Verfahrensrecht

  • Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz 

Arbeitsrecht

  • Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt 

Termine Steuern und Sozialversicherung
März und April 2025

 

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https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles Sat, 01 Mar 2025 10:15:00 +0000 https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles
<![CDATA[Neuigkeiten aus Steuern, Recht & Wirtschaft "Februar 2025" :: 31.01.2025 10:57]]> Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Zu diesem Ergebnis war bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss gekommen.
Der Anscheinsbeweis ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung. Er erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Häufig müssen Finanzgerichte prüfen, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist. So auch kürzlich der Bundesfinanzhof und das Hessische Finanzgericht.
Wenn ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt wird, dann ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

 
In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

Inhaltsübersicht:

Für Einkommensteuerpflichtige

  • Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen
  • Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)
  • Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen Sachverständigen
  • Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer - Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
  • Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung - Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
  • Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Lohnsteuer

  • Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr - Bruttolohnerhöhung aber unschädlich

Für Gewerbesteuerpflichtige

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Gesetzgebung

  • Pflegeversicherung: Höhere Beitragssätze ab 01.01.2025
  • Solidaritätszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025

 

Termine Steuern und Sozialversicherung
Februar und März 2025

 

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https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles Fri, 31 Jan 2025 10:57:00 +0000 https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles
<![CDATA[Neuigkeiten aus Steuern, Recht & Wirtschaft "Januar 2025" :: 06.01.2025 17:31]]> Mit dem Jahreswechsel gehen wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen einher, die großenteils die Steuern betreffen. Viele davon stehen im Jahressteuergesetz 2024, das am 18.10.2024 im Bundestag und am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde.
Aber auch Regelungen aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz treten 2025 in Kraft, soweit nichts anderes genannt, am 01.01.2025 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Lange war unklar, ob das Steuerfortentwicklungsgesetz (Jahressteuergesetz 2024 II) kommt. Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt.
Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf enthält es nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

 
In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

Inhaltsübersicht:

Für Einkommensteuerpflichtige

  • Bürgerliche Kleidung einer Influencerin - Keine Betriebsausgaben
  • Vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der Mietwohnung gezahlte Abfindung ist keine steuerbare Leistung

Sonstige

  • Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei

Gesetzgebung

  • Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
  • Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
  • Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
  • Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025
  • Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025
  • Steuerfortentwicklungsgesetz

 

Termine Steuern und Sozialversicherung
Januar und Februar 2025

 

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https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles Mon, 06 Jan 2025 17:31:00 +0000 https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles
<![CDATA[Neuigkeiten aus Steuern, Recht & Wirtschaft "November 2024" :: 04.11.2024 08:56]]> Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.


Die Frage, ob ein Anspruch auf Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen besteht, beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf. Insbesondere bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.


Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen führt auch zu Fragen an den Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt.


Das Bundesfinanzministerium hat am 15.10.2024 das Schreiben "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025" veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

 
In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

Inhaltsübersicht:

Für Einkommensteuerpflichtige

  • Kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird
  • Steuerermäßigung für Erneuerung einer Heizungsanlage nur nach Montage und vollständiger Überweisung des Rechnungsbetrags
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke

Für Umsatzsteuerpflichtige

  • Für „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs kein ermäßigter Umsatzsteuersatz
  • Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug für Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück
  • Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt

Schenkungsteuer

  • Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung

Grunderwerbsteuer

  • Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem Waldgrundstück aufstehenden Bäume

Gesetzgebung

  • Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes
  • Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung
  • Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr
  • Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht

 

Termine Steuern und Sozialversicherung
November 2024 und Dezember 2024

 

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https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles Mon, 04 Nov 2024 08:56:00 +0000 https://www.steuerberater-hofmann.eu/aktuelles